Bei Unterhaltsberechnung ist Dienstwagen zu berücksichtigen
(red/dpa). Bei der Berechnung des Unterhalts ist das gesamte
Einkommen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen auch geldwerte Vorteile wie
beispielsweise ein Dienstwagen. Voraussetzung ist aber, dass der Dienstwagen
auch privat genutzt wird, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 10. Dezember
2013 (AZ: 2 UF 216/12).
Die Eheleute stritten über den Trennungsunterhalt. Dem Mann
stand ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Unter anderem
holte er damit die bei seiner Frau lebende Tochter ab und brachte sie zurück.
Auf der Gehaltsabrechnung wurde dieser Vorteil mit 236 Euro monatlich angegeben.
Der Mann meinte, dieser Betrag sei bei der Unterhaltsberechnung nicht zu
berücksichtigen. Er würde den Pkw schließlich auch dienstlich nutzen.
Sowohl das Amtsgericht Gladbeck als auch das
Oberlandesgereicht Hamm sahen dies jedoch anders. Der Nutzungsvorteil durch
einen auch privat genutzten Dienstwagen sei bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen. Er erspare sich dadurch Aufwendungen für einen privaten Pkw. Da
der Mann angegeben habe, dass er seine sonstigen Fahrten mit dem Motorrad
erledige, sei von dieser Ersparnis auszugehen. Bei der Berücksichtigung der
Unterhaltsberechnung sei von dem Betrag auszugehen, der in der Gehaltsabrechnung
ausgewiesen sei, also von 236 Euro.
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