Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Senior muss Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für Unterhaltszahlungen an Ex-Frau aufbringen

 

(red/dpa). Mit fortschreitendem Alter verschlechtern sich nicht selten auch die Einkommensverhältnisse. Ein Ex-Partner ist in einem solchen Fall nicht unbedingt an eine notarielle Vereinbarung gebunden, die eine monatliche Unterhaltszahlung in bestimmter Höhe an den anderen festgelegt hat.

Seit seiner Scheidung 2005 zahlte der inzwischen fast 78-jährige Mann 1.000 Euro monatlichen Unterhalt an seine frühere Frau. Das hatte das Ehepaar im Scheidungsjahr ebenso wie die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann notariell vereinbart. Der Mann beantragte jetzt den Wegfall dieser Verpflichtung, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten.

In zweiter Instanz hatte er Erfolg; Oberlandesgericht Koblenz, 18. Juni 2014 (AZ: 9 UF 34/14). Die Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung sei zwischenzeitlich entfallen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, so die Richter. Eine Änderung habe sich unter anderem bei den Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur ergeben.

In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Zu berücksichtigende Umstände könnten das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, aber auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Lege man dies zugrunde, entfalle die Unterhaltspflicht des Mannes. Zwar sei das Ehepaar offensichtlich davon ausgegangen, dass der Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus erwerbstätig sein werde. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit.

Außerdem befinde sich der Mann in einer schwierigen finanziellen Lage. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich würden, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen. Unterhaltspflichtige haben Anrecht auf einen monatlichen Selbstbehalt, von dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Das Einkommen des Mannes liege weit unterhalb dieses Selbstbehalts. Er sei daher nicht mehr zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

 

 

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