Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Gemeinsames Ehegattenkonto: nach Trennung halbe-halbe

 

(red/dpa). Gibt es keine andere Vereinbarung, sind Ehepartner an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte beteiligt. Nach einer Trennung darf daher ein Ehepartner auch nur maximal die Hälfte des Kontoguthabens abheben.

Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Ehemann hob die Frau vom gemeinsamen Konto in Polen das gesamte Guthaben in Höhe von umgerechnet rund 3.800 Euro ab. Sie behauptete, das Geld für trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel und Elektrogeräte zu benötigen. Der Ehemann forderte die Hälfte der Summe zurück.

Mit Recht, so das Gericht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen am 03. März 2014, AZ: 4 UF 181/13). Ehepartner seien an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Sei nichts anderes vereinbart worden, so sei dieses Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen.

Hebe ein Ehepartner nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte vom gemeinsamen Konto ab, habe der andere einen Anspruch auf Ausgleich. Ein solcher Anspruch bestehe nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre,  zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie.

Wer das Geld abgehoben habe, müsse dies aber nachweisen. Die trennungsbedingten Anschaffungen dienten allerdings nicht solchen Zwecken, entschieden die Richter. Demzufolge müsse die Frau die Hälfte des abgehobenen Kontoguthabens zurückzahlen.

Die Summe verringerte sich allerdings noch, da die Frau sie aufrechnen konnte gegen andere Ansprüche.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab