Bei Sorgerechtsentscheidung muss kein Sachverständiger gehört
werden
(red/dpa). Bei allen Fragen hinsichtlich des Sorgerechts kommt
es allein auf das Kindeswohl an. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte
einen Fall zu entscheiden (Oberlandesgericht Saarbrücken am 5. März 2013, AZ: 6
UF 48/13), bei dem gestritten wurde, ob hierfür ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden muss. Die Vorinstanz hatte den Verfahrensbeistand und das Kind
befragt. Nach Ansicht der Richter des OLG reicht dies aus, um das Kindeswohl
festzustellen.
Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das 2003
geborene Kind. Es lebt im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater. Der Vater
wollte, dass das Kind bei ihm lebt und die Mutter besucht. Er kümmert sich auch
intensiv um die schulische Ausbildung. Daher beantragte er das alleinige
Sorgerecht. In der ersten Instanz bekam er im Dezember 2012 Recht. Dagegen
wehrte sich die Mutter. Sie beanstandete unter anderem, das Familiengericht
hätte den wirklichen Willen ihres Kindes nicht ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens feststellen dürfen.
Die Entscheidung der ersten Instanz sei nicht zu beanstanden,
so die Richter des OLG. Das Kindeswohl könne auch ohne ein
Sachverständigengutachten festgestellt werden. Voraussetzung sei, dass das
Gericht das Kindeswohl durch Befragung des Verfahrensbeistandes und des Kindes
selbst feststellen könne. Das sei hier geschehen, was auch dem zunehmenden Alter
des Kindes Rechnung trage. Das Kind habe mehrfach gesagt, dass es beim Vater
leben wolle und die Mutter besuchen möchte. Dies sowie das persönliche Bemühen
des Vaters um die schulische Ausbildung sah das Gericht als ausreichend an, um
ihm das alleinige Sorgerecht zu geben.
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