Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Sorgerechtsentscheidung muss kein Sachverständiger gehört werden

 

(red/dpa). Bei allen Fragen hinsichtlich des Sorgerechts kommt es allein auf das Kindeswohl an. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte einen Fall zu entscheiden (Oberlandesgericht Saarbrücken am 5. März 2013, AZ: 6 UF 48/13), bei dem gestritten wurde, ob hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Die Vorinstanz hatte den Verfahrensbeistand und das Kind befragt. Nach Ansicht der Richter des OLG reicht dies aus, um das Kindeswohl festzustellen.

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das 2003 geborene Kind. Es lebt im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater. Der Vater wollte, dass das Kind bei ihm lebt und die Mutter besucht. Er kümmert sich auch intensiv um die schulische Ausbildung. Daher beantragte er das alleinige Sorgerecht. In der ersten Instanz bekam er im Dezember 2012 Recht. Dagegen wehrte sich die Mutter. Sie beanstandete unter anderem, das Familiengericht hätte den wirklichen Willen ihres Kindes nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen dürfen.

Die Entscheidung der ersten Instanz sei nicht zu beanstanden, so die Richter des OLG. Das Kindeswohl könne auch ohne ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Voraussetzung sei, dass das Gericht das Kindeswohl durch Befragung des Verfahrensbeistandes und des Kindes selbst feststellen könne. Das sei hier geschehen, was auch dem zunehmenden Alter des Kindes Rechnung trage. Das Kind habe mehrfach gesagt, dass es beim Vater leben wolle und die Mutter besuchen möchte. Dies sowie das persönliche Bemühen des Vaters um die schulische Ausbildung sah das Gericht als ausreichend an, um ihm das alleinige Sorgerecht zu geben.

 

 

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