Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Jobcenter zahlt Indonesienreise zum Sohn

 

(red/dpa). Das Jobcenter ist unter Umständen verpflichtet, die Reise eines Vaters zu seinem Sohn auf einem anderen Kontinent zu bezahlen. Kindeswohl und Umgangsrecht des Vaters können dies erforderlich machen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. März 2014 (AZ: L 7 AS 2392/13 B ER).

Der Vater, der Hartz IV-Leistungen erhält, wollte seinen Sohn in Indonesien besuchen. Die Mutter war mit ihm vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Vaters dorthin gezogen. Der Vater pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu seinem Sohn. Da ihm das Geld für eine Reise nach Indonesien fehlte, beantragte er entsprechende Mittel beim Jobcenter. Das lehnte jedoch ab. Der Antrag des Mannes auf eine einstweilige Anordnung beim Landessozialgericht hatte Erfolg.

Das Gericht sah in der Ausübung des Umgangsrechts eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, insbesondere weil dessen Geburtstag bevorstand und der Junge in einer fremden Kultur lebt. Die wichtige, den Sohn prägende Lebensphase bis etwa zum sechsten Geburtstag habe er in Deutschland verlebt. Darüber hinaus sei der Kontakt zu seinem Sohn unter besonderer Berücksichtigung des vom Grundgesetz geschützten familiären Kontakts von hoher Bedeutung. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Jahresintervall solle der Vater seinen Sohn besuchen können und hierfür die finanziellen Mittel erhalten. Die letzte Reise des Mannes habe im Februar 2013 stattgefunden und liege damit nunmehr mehr als ein Jahr zurück. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts hinderlich sein.

 

 

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