Jobcenter zahlt Indonesienreise zum Sohn
(red/dpa). Das Jobcenter ist unter Umständen verpflichtet, die
Reise eines Vaters zu seinem Sohn auf einem anderen Kontinent zu bezahlen.
Kindeswohl und Umgangsrecht des Vaters können dies erforderlich machen,
entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. März 2014 (AZ: L 7
AS 2392/13 B ER).
Der Vater, der Hartz IV-Leistungen erhält, wollte seinen Sohn
in Indonesien besuchen. Die Mutter war mit ihm vor einigen Jahren ohne
Zustimmung des Vaters dorthin gezogen. Der Vater pflegt telefonischen und
schriftlichen Kontakt zu seinem Sohn. Da ihm das Geld für eine Reise nach
Indonesien fehlte, beantragte er entsprechende Mittel beim Jobcenter. Das lehnte
jedoch ab. Der Antrag des Mannes auf eine einstweilige Anordnung beim
Landessozialgericht hatte Erfolg.
Das Gericht sah in der Ausübung des Umgangsrechts eine
wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, insbesondere weil dessen
Geburtstag bevorstand und der Junge in einer fremden Kultur lebt. Die wichtige,
den Sohn prägende Lebensphase bis etwa zum sechsten Geburtstag habe er in
Deutschland verlebt. Darüber hinaus sei der Kontakt zu seinem Sohn unter
besonderer Berücksichtigung des vom Grundgesetz geschützten familiären Kontakts
von hoher Bedeutung. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu
berücksichtigen. Jedenfalls im Jahresintervall solle der Vater seinen Sohn
besuchen können und hierfür die finanziellen Mittel erhalten. Die letzte Reise
des Mannes habe im Februar 2013 stattgefunden und liege damit nunmehr mehr als
ein Jahr zurück. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere
Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts hinderlich
sein.
◄
zurück
|