Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Jobcenter muss Prüfungsgebühren für eine Privatschule nicht übernehmen

 

(red/dpa). Eine Schülerin an einer privaten Schule hat keinen Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren durch das Jobcenter, auch wenn sie Kindergeld und Unterhaltszahlungen erhält.

Die 17-jährige Schülerin an einer internationalen Privatschule in Dresden plante, im Frühjahr 2014 ihre Abschlussprüfung abzulegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule 970 Euro. Die junge Frau lebt bei ihrem Vater, ihren Lebensunterhalt deckt sie durch das Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält „Hartz IV“, also Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch).

Einen Antrag der Schülerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren lehnte das Jobcenter Dresden ab. Den Bedarf an Schulbildung würden die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend decken. Es bestehe damit keine zwingende Notwendigkeit zum Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule. Hiergegen wandte sich die Schülerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Gericht lehnte ihren Antrag jedoch ab (Sozialgericht Dresden am 28. März 2014, AZ: S 40 AS 1905/14 ER) . Die Schülerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung werde als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt. Ebenso wenig könne sie die Übernahme der Prüfungsgebühren als so genannten Mehrbedarf oder gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen.

 

 

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