Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Deutsches Namensrecht lässt arabische Vornamen zu

 

(red/dpa). Möchte ein Zuwanderer, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben hat und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, seinen Vornamen ändern, kann er jeden Vornamen wählen, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Grenzen setzt lediglich das deutsche Namensrecht.

Nach ihrer Einbürgerung 2013 beantragte eine Libanesin, ihren männlichen Vornamen "Ihab", den ihre Eltern ihr gegeben hatten, in den weiblichen Vornamen "Riham" zu ändern. Das zuständige Standesamt lehnte das ab: Das Gesetz lasse nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zu. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung des Standesamtes.

Die Frau legte Beschwerde ein und bekam Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (Oberlandesgericht Hamm am 16. April 2014, 15 W 288/13) widersprachen Standesamt und Amtsgericht und betonten, dass es das Gesetz demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe, sehr wohl ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gebe es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, könne der Betroffene ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen.

Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration von Zuwanderern erleichtern. Da es jedoch auch im deutschen Sprachraum zunehmend üblich sei, bei der Wahl des Vornamens weniger auf Traditionen als vielmehr auf Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, würden immer häufiger auch fremdsprachige Vornamen vergeben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die deutsche Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe. Die Möglichkeit der Namenswahl werde nur durch die allgemein geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Grundsätzlich könne jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten.

 

 

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