Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Analphabet hat keinen Anspruch auf familiengerichtlichen Betreuer

 

Für Menschen, die sich nicht selbst helfen können, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Betreuung vor. Personen, die aufgrund geistiger Einschränkungen oder Behinderungen unfähig sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Analphabeten, da Analphabetismus keine geistige Behinderung ist.

Ein Analphabet wünschte eine Betreuung. Er könne seine Angelegenheiten nicht sachgerecht selbst erledigen. Dadurch befürchte er Nachteile, vor allem im Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau. Sobald die Trennung endgültig geregelt sei und er eine neue Wohnung gefunden habe, möchte er Lesen und Schreiben lernen. Der Mann ist weder geistig noch körperlich behindert.

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht lehnten seinen Antrag ab (Landgericht Kleve am 7. März 2013, AZ: 4 T 29/13) . Um einer Betreuung zuzustimmen, müsse eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen, die es dem Betroffenen unmöglich mache, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Analphabetismus sei aber weder ein angeborenes noch ein erworbenes Intelligenzdefizit. Das Nicht-Erlernen des Lesens und Schreibens sei kein Anzeichen einer geistigen Behinderung. Der Hausarzt des Mannes habe ausdrücklich abgelehnt, geistige Defizite zu attestieren. Dies zeige auch der Umstand, dass der Mann selbst plane, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen.

Etwa die Hälfte der Weltbevölkerung seien Analphabeten. Probleme im Geschäfts- und Rechtsverkehr könnten beispielsweise durch Unterzeichnung mit einem notariell beglaubigten Handzeichen gelöst werden.

 

 

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