Analphabet hat keinen Anspruch auf familiengerichtlichen
Betreuer
Für Menschen, die sich nicht selbst helfen können, sieht das
Gesetz die Möglichkeit einer Betreuung vor. Personen, die aufgrund geistiger
Einschränkungen oder Behinderungen unfähig sind, ihre Angelegenheiten zu regeln,
kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für
Analphabeten, da Analphabetismus keine geistige Behinderung ist.
Ein Analphabet wünschte eine Betreuung. Er könne seine
Angelegenheiten nicht sachgerecht selbst erledigen. Dadurch befürchte er
Nachteile, vor allem im Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau. Sobald die
Trennung endgültig geregelt sei und er eine neue Wohnung gefunden habe, möchte
er Lesen und Schreiben lernen. Der Mann ist weder geistig noch körperlich
behindert.
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht lehnten seinen
Antrag ab (Landgericht Kleve am 7. März 2013, AZ: 4 T 29/13) . Um einer
Betreuung zuzustimmen, müsse eine psychische Krankheit oder eine körperliche,
geistige oder seelische Behinderung vorliegen, die es dem Betroffenen unmöglich
mache, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Analphabetismus sei aber weder
ein angeborenes noch ein erworbenes Intelligenzdefizit. Das Nicht-Erlernen des
Lesens und Schreibens sei kein Anzeichen einer geistigen Behinderung. Der
Hausarzt des Mannes habe ausdrücklich abgelehnt, geistige Defizite zu
attestieren. Dies zeige auch der Umstand, dass der Mann selbst plane, einen
Alphabetisierungskurs zu besuchen.
Etwa die Hälfte der Weltbevölkerung seien Analphabeten.
Probleme im Geschäfts- und Rechtsverkehr könnten beispielsweise durch
Unterzeichnung mit einem notariell beglaubigten Handzeichen gelöst werden.
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