Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kontaktverbot nach Bedrohungen über Facebook

 

Die Welt des Internets ist nicht in jeder Hinsicht grenzenlos. Vor allem ist sie kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen oder Drohungen können rechtliche Konsequenzen haben. So können via Facebook übermittelte Drohungen ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Die Mutter und ihr siebenjähriger Sohn wurden Opfer von Bedrohungen im Internet. Beide kannten die Täterin. Diese nahm an, von einem Bruder der Frau betrogen worden zu sein. Über Facebook beschimpfte sie im Dezember 2011 die Mutter. Dabei kündigte sie an, den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen". Mutter und Sohn beantragten ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Annäherung.

Die Richter untersagten der Facebook-Pöblerin, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm am 25. April 2013, AZ: 2 UF 254/12) bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014.

Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern. Die Anordnungen seien allerdings zu befristen, nachdem nicht zu festzustellen sei, dass die Frau nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

 

 

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