Kontaktverbot nach Bedrohungen über Facebook
Die Welt des Internets ist nicht in jeder Hinsicht grenzenlos.
Vor allem ist sie kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen oder Drohungen können
rechtliche Konsequenzen haben. So können via Facebook übermittelte Drohungen ein
Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
rechtfertigen.
Die Mutter und ihr siebenjähriger Sohn wurden Opfer von
Bedrohungen im Internet. Beide kannten die Täterin. Diese nahm an, von einem
Bruder der Frau betrogen worden zu sein. Über Facebook beschimpfte sie im
Dezember 2011 die Mutter. Dabei kündigte sie an, den Jungen oder ein anderes
Mitglied der Familie "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Jungen "einen
Stein an den Kopf zu werfen". Mutter und Sohn beantragten ein Verbot der
Kontaktaufnahme und der Annäherung.
Die Richter untersagten der Facebook-Pöblerin, sich der
Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter
und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie
keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm am 25. April 2013, AZ: 2
UF 254/12) bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014.
Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den
Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst
genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das
notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern. Die Anordnungen seien
allerdings zu befristen, nachdem nicht zu festzustellen sei, dass die Frau nach
Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.
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