Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

17-jähriger darf Führerschein gegen den Willen des Vaters machen

 

Ein Vater darf seinem Sohn nicht verweigern, den Führerschein zu machen, weil dieser ihm vor mehr als einem Jahr eine beleidigende E-Mail geschrieben hat.

Der 17-jährige Junge wollte seinen Führerschein machen. Die geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, waren hierüber geteilter Meinung. Während die Mutter zustimmte, lehnte der Vater ab mit der Begründung, der Sohn habe ihm vor ein bis zwei Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben.

Der Sohn begründete seinen Wunsch, den Führerschein jetzt zu machen, damit, dass es ihm derzeit zeitlich leichter falle. Im nächsten Jahr werde er die Abiturprüfung ablegen und wolle hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden.

Nach Ansicht des Gerichts (Amtsgericht Hannover am 14. Oktober 2013, AZ: 609 F 2941/13)  entspricht das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl. "Durch das begleitete Fahren können junge Menschen unter Anleitung üben, weswegen die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen sind“, so die Richterin. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe.

Die Weigerung des Vater wegen einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor ein bis zwei Jahren sah das Gericht als sachfremde Erwägungen an. Ebenso seien die mit der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und außerdem zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Der junge Mann habe sich in den letzten ein bis zwei Jahren weiter entwickelt, so das Gericht, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne.

 

 

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