Unterhaltschuldner muss auch schlechteren Job annehmen
Wer einem anderen Unterhalt schuldet, muss dafür sorgen, dass
er seiner Verpflichtung auch nachkommen kann. Ihn trifft die sogenannte
Erwerbsobliegenheit, das heißt, er muss für Einkommen sorgen. Der
Unterhaltspflichtige muss sich um eine Erwerbstätigkeit kümmern und dabei alles
Zumutbare ausschöpfen. Dies bedeutet, auch berufsfremde Tätigkeiten oder
schlechtere Jobs annehmen zu müssen. Dies stellte nochmals das Oberlandesgericht
Brandenburg klar; Entscheidung vom 2. April 2013 (AZ: 13 WF 54/13).
Der Vater muss für seine minderjährige Tochter Unterhalt
zahlen. Er war der Meinung, noch nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen zu
können. Er verdiene zu wenig und habe keine Möglichkeiten für Nebentätigkeiten.
Außerdem entstünden ihm Fahrtkosten für seine Arbeitswege. Daher beantragte er
Verfahrenskostenhilfe, um sich gegen die Forderung, den Mindestunterhalt zu
zahlen, gerichtlich wehren zu können.
Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht versagte die
Verfahrenskostenhilfe. Gegen die Pflicht, den Mindestunterhalt zu zahlen, könne
der Vater sich nicht wehren. Er müsse alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt
seiner Tochter verwenden. Unterhaltsschuldner müssten vorhandenes Vermögen in
zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anlegen, gegebenenfalls umschichten
oder auch verwerten. Ihn treffe auch die „Obliegenheit zur gesteigerten
Ausnutzung seiner Arbeitskraft“. Er müsse sich intensiv um weitere
Erwerbstätigkeiten bemühen und auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde
Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Stellung annehmen.
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