Versöhnung im Scheidungsverfahren
Kommt es zu einer Versöhnung, wird das Trennungsjahr dadurch
unterbrochen. Dies hat zur Folge, dass bei einem erneuten Scheidungswunsch das
Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Eine Scheidung ist in
diesem Fall dann frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich. Von einer
solchen Versöhnung ist aber ein Versöhnungsversuch zu unterscheiden. Dieser
unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beidem bereitet
regelmäßig Schwierigkeiten.
Das Oberlandesgericht Bremen stellte nun klar, dass eine echte
Versöhnung dann vorliegt, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde; vgl.
die Entscheidung vom 2. Mai 2012 (AZ: 4 WF 40/12) .
Die Ehe sollte geschieden werden. Dann nahm das Ehepaar den
Scheidungsantrag zurück mit dem Hinweis, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt
hätten und an der Ehe festhalten wollten. Bereits einen Tag später trennten sie
sich wieder und zogen aus.
Eine Scheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
entschied das Gericht. Zunächst müsse das Trennungsjahr abgewartet werden. Die
Rücknahme des Scheidungsantrags stelle eine echte Versöhnung dar. Durch die
Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg
gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.
Dies hatte im Übrigen für die Frau die positive Folge, dass
das Gericht ihr für das nun zweite Scheidungsverfahren erneut
Verfahrenskostenhilfe bewilligte.
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