Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Versöhnung im Scheidungsverfahren

 

Kommt es zu einer Versöhnung, wird das Trennungsjahr dadurch unterbrochen. Dies hat zur Folge, dass bei einem erneuten Scheidungswunsch das Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Eine Scheidung ist in diesem Fall dann frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich. Von einer solchen Versöhnung ist aber ein Versöhnungsversuch zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beidem bereitet regelmäßig Schwierigkeiten.

Das Oberlandesgericht Bremen stellte nun klar, dass eine echte Versöhnung dann vorliegt, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde; vgl. die Entscheidung vom 2. Mai 2012 (AZ: 4 WF 40/12) .

Die Ehe sollte geschieden werden. Dann nahm das Ehepaar den Scheidungsantrag zurück mit dem Hinweis, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt hätten und an der Ehe festhalten wollten. Bereits einen Tag später trennten sie sich wieder und zogen aus.

Eine Scheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, entschied das Gericht. Zunächst müsse das Trennungsjahr abgewartet werden. Die Rücknahme des Scheidungsantrags stelle eine echte Versöhnung dar. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.

Dies hatte im Übrigen für die Frau die positive Folge, dass das Gericht ihr für das nun zweite Scheidungsverfahren erneut Verfahrenskostenhilfe bewilligte.

 

 

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