Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindesschutzverfahren: Begutachtung auch gegen Elternwillen

 

Ein Gericht kann Eltern unter Umständen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entziehen. Das gilt etwa dann, wenn die Eltern die Begutachtung ihres verhaltensauffälligen Kindes in einem Kindesschutzverfahren verweigern. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2013 (AZ: 8 UF 17/13) wird hingewiesen.

Das junge Mädchen hatte 2012 häufig in der Schule gefehlt. Die Schule schrieb den Eltern, doch diese reagierten weder darauf noch auf Einladungen zu einer Schulunfähigkeitsuntersuchung. Das Jugendamt schlug ein Kindesschutzverfahren vor. Im Einvernehmen mit den Eltern wurde die Fünfzehnjährige zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik stationär behandelt, Sie zeigte ein behandlungsbedürftiges negatives Selbstbild und gestörte persönliche Verarbeitungsmechanismen. Die Behandlung in der Klinik führte zu relativ positiven Veränderungen. Nach zwei Monaten brachen die Eltern die Behandlung jedoch entgegen ärztlicher Empfehlung ab und holten ihre Tochter wieder nach Hause. Versuche des Jugendamtes, Kontakt zu der Familie zu halten, blieben erfolglos.

Das Familiengericht entzog den Eltern daraufhin vorläufig in Form einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge. Ziel war, eine Begutachtung der Jugendlichen in dem laufenden familiengerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Die Richter begründeten dies mit einer möglichen Gefährdung der Entwicklung des Kindes, würde man nicht mit der Behandlung der psychischen Auffälligkeiten des Mädchens beginnen.

Die sofortige Beschwerde der Eltern dagegen wies das Gericht zurück. Das Kindeswohl der Tochter sei gefährdet. Sie habe in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt, ohne dass die Eltern eingegriffen hätten. Außerdem gebe es deutliche Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte. Um die für die Begutachtung im Kindesschutzverfahren notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen sicherzustellen, wozu unter Umständen auch gehöre, das Mädchen aus der Familie herauszunehmen, sei die getroffene Anordnung erforderlich. Die Eltern hätten sich in der Vergangenheit wenig einsichtig und nicht kooperativ gezeigt.

 

 

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