Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils

 

Im Idealfall kümmern sich nach einer Trennung beide Elternteile weiter um die Kinder. Schon aus dem Zivilrecht ergibt sich, dass Kinder ein Recht auf Umgang mit Mutter und Vater haben und beide zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind. Dabei kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Eines davon ist das sogenannte Wechselmodell: Bei einem Wechselmodell kümmern sich die getrennt lebenden Eltern in der Regel im wöchentlichen Wechsel um die gemeinsamen Kinder.

Die Eltern können ein solches Modell vereinbaren. Gegen den Widerstand eines Elternteils darf es aber nicht gerichtlich angeordnet werden. Voraussetzung für ein Wechselmodell ist, dass es ein einheitliches Erziehungskonzept gibt, die Eltern hoch motiviert sind und sich eng austauschen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2012 (AZ: II 2 UF 211/11).

Die Eltern leben getrennt. Während eines Kuraufenthalts der Mutter kümmerte sich der Vater fast zwei Monate allein um die gemeinsamen Kinder. Ansonsten leben die Kinder bei der Mutter. Der Vater wollte gern das Wechselmodell praktizieren und im wöchentlichen Wechsel mit der Mutter die Kinder betreuen. Die Mutter lehnte dies ab. Im Verfahren kam es zu gegenseitigen Vorwürfen und Vorbehalten.

Dieser Zwist war der Grund, warum das Gericht den Antrag des Vaters ablehnte. Zwar sei ein Wechselmodell grundsätzlich geeignet, eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. „Auch bleiben beide Elternteile in der Verantwortung für die Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet“, führt das Gericht aus. Allerdings sei ein solches Umgangsmodell mit Belastungen für die Kinder verbunden. Es fehle an einem festen Lebensmittelpunkt. Voraussetzung für ein Wechselmodell sei daher, dass die Eltern in der Lage seien, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kinder ausgerichtet sein, außerdem kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Wesentlich sei außerdem, dass sie die Vorstellungen des jeweils anderen in Erziehungsfragen tolerierten. Sei dies nicht der Fall und leiste ein Elternteil Widerstand gegen das Wechselmodell, könne es nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung der Kinder von einem Elternteil bei einem anderen Umgangsmodell bestehe nicht.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab