Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils
Im Idealfall kümmern sich nach einer Trennung beide
Elternteile weiter um die Kinder. Schon aus dem Zivilrecht ergibt sich, dass
Kinder ein Recht auf Umgang mit Mutter und Vater haben und beide zum Umgang mit
dem Kind verpflichtet und berechtigt sind. Dabei kommen mehrere Möglichkeiten in
Betracht. Eines davon ist das sogenannte Wechselmodell: Bei einem Wechselmodell
kümmern sich die getrennt lebenden Eltern in der Regel im wöchentlichen Wechsel
um die gemeinsamen Kinder.
Die Eltern können ein solches Modell vereinbaren. Gegen den
Widerstand eines Elternteils darf es aber nicht gerichtlich angeordnet werden.
Voraussetzung für ein Wechselmodell ist, dass es ein einheitliches
Erziehungskonzept gibt, die Eltern hoch motiviert sind und sich eng austauschen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.
Februar 2012 (AZ: II 2 UF 211/11).
Die Eltern leben getrennt. Während eines Kuraufenthalts der
Mutter kümmerte sich der Vater fast zwei Monate allein um die gemeinsamen
Kinder. Ansonsten leben die Kinder bei der Mutter. Der Vater wollte gern das
Wechselmodell praktizieren und im wöchentlichen Wechsel mit der Mutter die
Kinder betreuen. Die Mutter lehnte dies ab. Im Verfahren kam es zu gegenseitigen
Vorwürfen und Vorbehalten.
Dieser Zwist war der Grund, warum das Gericht den Antrag des
Vaters ablehnte. Zwar sei ein Wechselmodell grundsätzlich geeignet, eine enge
Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. „Auch bleiben beide Elternteile in der
Verantwortung für die Kinder und werden durch das Wechselmodell von der
Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht,
entlastet“, führt das Gericht aus. Allerdings sei ein solches Umgangsmodell mit
Belastungen für die Kinder verbunden. Es fehle an einem festen
Lebensmittelpunkt. Voraussetzung für ein Wechselmodell sei daher, dass die
Eltern in der Lage seien, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten hoch
motiviert und an den Bedürfnissen des Kinder ausgerichtet sein, außerdem
kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Wesentlich sei
außerdem, dass sie die Vorstellungen des jeweils anderen in Erziehungsfragen
tolerierten. Sei dies nicht der Fall und leiste ein Elternteil Widerstand gegen
das Wechselmodell, könne es nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung
der Kinder von einem Elternteil bei einem anderen Umgangsmodell bestehe nicht.
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