Unterhalt auch bei dauerhaftem Klinikaufenthalt
Ein unterhaltsberechtigter früherer Ehepartner verliert nicht
deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil er sich auf unabsehbare Zeit in einer
psychiatrischen Klinik befindet. Allerdings kann der Unterhalt gekürzt werden,
entschied das Amtsgericht Wuppertal, da dem Unterhaltsberechtigten in der Zeit
seiner stationären Behandlung keine Kosten für Unterkunft und Grundverpflegung
entstehen (Amtsgericht Wuppertal am 8. Oktober 2012, AZ: 64 F 366/11).
Das Ehepaar war seit 1988 verheiratetet und trennte sich 2011.
Seit Dezember 2010 befindet sich die Frau wegen einer psychischen Erkrankung in
dauerhafter stationärer Behandlung. Von ihrem früheren Partner verlangte sie die
Zahlung von Trennungsunterhalt. Dieser war jedoch der Meinung, der
Unterhaltsanspruch entfalle, weil sich seine frühere Partnerin auf unabsehbare
Zeit in stationärer Behandlung befinde. Sie habe keinen so genannten ungedeckten
Bedarf, womit auch keine Bedürftigkeit vorliege. Den Aufenthalt in der Klinik
decke die Krankenkasse in vollem Umfang. So müsse sie weder für ihre Verpflegung
sorgen noch Miete zahlen.
Das sah das Gericht anders: Die Frau hat Anspruch auf
Trennungsunterhalt. Auch während der stationären Behandlung müsse sie weiterhin
für ihren persönlichen Bedarf aufkommen. Hierzu zählten beispielsweise die
Kosten für Verpflegung über die Hauptmahlzeiten hinaus, für Bekleidung, Artikel
zur Körperpflege und kulturelle Bedürfnisse wie etwa Zeitungen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei anhand der ehelichen
Lebensverhältnisse zu berechnen und anschließend um die während des
Klinikaufenthaltes ersparten Kosten zu kürzen. Das Gericht hielt eine pauschale
Kürzung um zwei Drittel für gerechtfertigt, da während des
Krankenhausaufenthaltes auch keine Mietkosten anfielen.
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