Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unberechtigte Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs der Kinder zerstört Anspruch auf Trennungsunterhalt

 

Schleswig/Berlin. Wer mehrfach unberechtigt schwere Vorwürfe gegen den ehemaligen Partner erhebt, allein um seine eigene Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Besonders schwer wiegen falsche Vorwürfe, der Ex-Partner habe die Kinder sexuell missbraucht. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgerichts Schleswig zu entscheiden (Entscheidung vom 21. Dezember 2012, AZ: 10 UF 81/12).

Das Paar hatte 1990 geheiratet. Zwei Kinder wurden 1993 und 1997 geboren. Im Zuge der Trennung zog die Frau 2008 aus. Die Eltern vereinbarten, dass die Kinder beim Vater im Haus bleiben würden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren um das Sorgerecht erhob die Frau massive Vorwürfe gegen den Mann und zeigte ihn an. Er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht. In der Folge zeigte sie ihn darüber hinaus wegen einer angeblichen, einige Jahre zurückliegenden Vergewaltigung an. Nachdem alle Ermittlungsverfahren eingestellt waren, zeigte sie ihn erneut wegen sexuellen Missbrauchs der Kinder an. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt. Beide Kinder haben die Vorwürfe massiv abgestritten. Die Tochter gab gegenüber der Polizei an, „die Frau hat nen Schaden“, sie wolle dem Vater „einen reinwürgen“. Das alleinige Sorgerecht wurde 2011 dem Vater zugesprochen.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Mann von August 2009 an keinen Unterhalt an die Frau mehr zahlen müsse. Sie habe ihre Ansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beschuldigungen und der Anzeigen verwirkt. Insbesondere der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder wiege schwer. „Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Mannes führen“, erläuterte das Gericht. Solche Vorwürfe zu erheben, nur um seine Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, zerstöre nachhaltig und schwerwiegend die „im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehende eheliche Solidarität“. Die weitere Zahlung des Unterhalts könne dem Mann nicht mehr zugemutet werden.

 

 

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