Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Unbefristeter Unterhalt nach 33-jähriger Ehe und Aufgabe des erlernten Berufs

 

Nach 33-jähriger Ehe, verbunden mit Aufgabe des erlernten Berufs als Arzthelferin und Teilzeittätigkeiten in ungelernten Tätigkeiten, hat die Frau im Falle einer Scheidung Anspruch auf unbefristeten Aufstockungsunterhalt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2011 (AZ: 8 UF 246/10, II-8 UF 246/10) hervor.

Ein Ehepaar ließ sich nach 33 Ehejahren scheiden. In Ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin hatte die Frau nur in den ersten beiden Jahren ihrer Ehe gearbeitet. Danach widmete sie sich überwiegend der Erziehung der beiden Kinder und war zeitweise als Verkäuferin und Reinigungskraft tätig. Nach der Scheidung stritt das frühere Paar um die Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht setzte den zu zahlenden Aufstockungsunterhalt für den Mann auf 441 Euro fest – befristet bis zum 31. Dezember 2016. Gegen diese Befristung legte die Frau Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Frau Anspruch habe auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt. Durch die Verbindung von langer Ehedauer und Aufgabe der deutlich besser bezahlten Tätigkeit als Arzthelferin – aus „ehebezogenen Gründen“ und im Einverständnis mit ihrem Mann – sei ein ehebedingter Nachteil hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass allein die Dauer einer Ehe kein entscheidendes, gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium sei. Voraussetzung sei dann allerdings, dass beide Ehepartner während der Ehe vollschichtig berufstätig gewesen seien und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen sei, das bereits zu Beginn der Ehe vorgelegen habe. In Verbindung insbesondere mit der Aufgabe einer eigenen Berufstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder gewinne die Ehedauer jedoch an Gewicht. Allein schon dieser Gesichtspunkt könne in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorlägen, gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen.

 

 

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