Unbefristeter Unterhalt nach
33-jähriger Ehe und Aufgabe des erlernten Berufs
Nach 33-jähriger Ehe, verbunden mit Aufgabe des erlernten
Berufs als Arzthelferin und Teilzeittätigkeiten in ungelernten Tätigkeiten, hat
die Frau im Falle einer Scheidung Anspruch auf unbefristeten
Aufstockungsunterhalt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom
16. Mai 2011 (AZ: 8 UF 246/10, II-8 UF 246/10) hervor.
Ein Ehepaar ließ sich nach 33 Ehejahren scheiden. In Ihrem erlernten Beruf
als Arzthelferin hatte die Frau nur in den ersten beiden Jahren ihrer Ehe
gearbeitet. Danach widmete sie sich überwiegend der Erziehung der beiden Kinder
und war zeitweise als Verkäuferin und Reinigungskraft tätig. Nach der Scheidung
stritt das frühere Paar um die Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht setzte den
zu zahlenden Aufstockungsunterhalt für den Mann auf 441 Euro fest – befristet
bis zum 31. Dezember 2016. Gegen diese Befristung legte die Frau Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Frau Anspruch habe auf
unbefristeten nachehelichen Unterhalt. Durch die Verbindung von langer Ehedauer
und Aufgabe der deutlich besser bezahlten Tätigkeit als Arzthelferin – aus „ehebezogenen
Gründen“ und im Einverständnis mit ihrem Mann – sei ein ehebedingter Nachteil
hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Die Richter wiesen
allerdings auch darauf hin, dass allein die Dauer einer Ehe kein entscheidendes,
gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium sei. Voraussetzung
sei dann allerdings, dass beide Ehepartner während der Ehe vollschichtig
berufstätig gewesen seien und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein
unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen sei, das bereits zu Beginn
der Ehe vorgelegen habe. In Verbindung insbesondere mit der Aufgabe einer
eigenen Berufstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder gewinne die
Ehedauer jedoch an Gewicht. Allein schon dieser Gesichtspunkt könne in Fällen,
in denen keine ehebedingten Nachteile vorlägen, gegen eine Herabsetzung oder
zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen.
◄
zurück
|