Kündigung nach Glücksspiel-Anrufen am Arbeitsplatz
Wer kostenpflichtige Glückspielanrufe auf Kosten des
Arbeitgebers tätigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Kosten nicht
selbst übernimmt, kann er gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist aber
nicht möglich, wenn die private Nutzung des Diensttelefons grundsätzlich erlaubt
ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 16. September 2015 (AZ: 12 Sa 630/15).
Die Frau war als Bürokauffrau tätig. Zu ihren Aufgaben gehört
es auch, die eingehenden Rechnungen zu kontrollieren und zu scannen. Sie und
ihre Kollegen durften privat telefonieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Ob
auch Anrufe bei kostenpflichtigen Sondernummern gestattet waren, war weder
ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 nahm die Frau
an ihrem Arbeitsplatz mehrfach an dem Radio-Gewinnspiel „Das geheimnisvolle
Geräusch“ teil. 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeitspausen im Januar 2015 die
Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro.
Als die Frau die Telefonrechnung für Januar 2015 einscannte,
wies sie nicht auf ihre Glücksspiel-Anrufe hin. Nachdem dem Geschäftsführer die
37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin darauf an. Sie
räumte ein, die Gewinnspielhotline angerufen zu haben und bot an, die Kosten von
18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später erhielt sie die fristlose Kündigung,
hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.
Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, so das
Gericht. Allerdings sei die fristgerechte Kündigung wirksam. Es liege eine
Pflichtverletzung vor. Zwar sei das private Telefonieren am Arbeitsplatz
erlaubt, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Anrufe bei kostenpflichtigen
Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt. Das
Fehlverhalten sei aber nicht so gravierend, dass eine außerordentliche fristlose
Kündigung gerechtfertigt sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Umfang
des privaten Telefonierens nicht geregelt sei. Deshalb sei es dem Arbeitgeber
bis zum Ablauf der fristgerechten Kündigung zumutbar, die Frau zu beschäftigen.
Aufgrund der Pflichtverletzung und im Hinblick auf die Vertrauensposition der
Mitarbeiterin sei aber eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Der Frau sei
auch bewusst gewesen, dass diese Telefonate nicht von der Erlaubnis abgedeckt
gewesen seien.
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