Ausbildung mit Tattoo
Eine kleine Tätowierung ist kein Hinderungsgrund für eine
Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin. Das entschied das Verwaltungsgericht
Berlin am 22. April 2015 (AZ: VG 36 L 83.15).
Die junge Frau hatte sich als
Justizhauptwachtmeisteranwärterin beworben. Am Handgelenk trug sie ein fünf mal
drei Zentimeter großes Tattoo, das einen heulenden Wolf darstellte. Wegen dieser
Tätowierung wurde ihre Bewerbung abgelehnt: Sie sei sichtbar, wenn sie
Dienstkleidung trage.
Das Verwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, dass
die Bewerbung nicht wegen einer kleinen Tätowierung am Handgelenk abgelehnt
werden dürfe. Es verpflichtete die Behörde, umgehend erneut zu entscheiden und
dabei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Tätowierung keine
Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin weckt. In der Tat könne der
Dienstherr bestimmte Anforderungen an das Erscheinungsbild der Mitarbeiter
stellen. Wenn er ein sichtbares Tattoo verbiete, so müsse er jedoch plausible
und nachvollziehbare Gründe haben, und das Verbot müsse aus dienstlichen Gründen
notwendig sein. Das konnten die Richter hier nicht erkennen. Sie bewerteten
Tattoos als eine in der ganzen Gesellschaft verbreitete Modeerscheinung. Man
sehe sie nicht mehr bereits per se als Ausdruck einer bestimmten
gesellschaftlichen Haltung oder Einstellung an.
Das Tattoo rechtfertige nicht die Sorge, dass der Frau im
Dienst nicht das nötige Vertrauen oder der nötige Respekt entgegengebracht
würde. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass der Wolf, egal wie er
dargestellt sei, kein Symbol der rechtsextremen Szene sei.
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