Kein weinender Smiley im Zeugnis
Kiel/Berlin. Geheimzeichen dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis
aufgenommen werden. Ein Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel in der
Unterschrift enthält eine negative Aussage, die nicht hingenommen werden muss.
Auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 18. April 2013 (AZ: 5 Ca 80
b/13) wird hingewiesen.
Ein Ergotherapeut stritt sich mit seinem ehemaligen
Arbeitgeber, dem Inhaber der ergotherapeutischen Praxis, um das Arbeitszeugnis.
Nach mehreren Abfassungen unterzeichnete der Arbeitgeber das Zeugnis des
Mitarbeiters mit seiner Unterschrift. Im ersten Buchstaben des Namens befanden
sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen
entstand der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichtsausdruck in die
Unterschrift eingebunden war. Der Unterzeichner meinte jedoch, dass es sich bei
der Unterschrift unter dem Zeugnis um seine typische Unterschrift handele, die
er zwar ein wenig individuell, aber wiedererkennbar gestalte. Dass hieraus ein
Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des früheren Mitarbeiters nicht lache,
sei unerheblich. Die jeweiligen Gestalten, die man aus der Unterschrift
herauslesen könne, zeigten in keiner Weise den Ausdruck von Missachtung. Auch
aus der beigefügten Ablichtung seines Bundespersonalausweises ergebe sich, dass
er mit einem lachenden Smiley unterzeichne. In dieser Form habe er auch die
Unterschrift unter dem Zeugnis geleistet.
Der Arbeitgeber muss mit einem lachenden Smiley
unterschreiben, entschieden die Richter. Ein Arbeitnehmer habe bei Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe der Arbeitgeber dafür keine
Ausdrücke oder Satzstellungen wählen, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei
Dritten führen könnten. Daher habe der Mann Anspruch darauf, dass sein
Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen
negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erwecke. Mit einer
Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen
Mundwinkeln enthalte, werde eine negative Aussage des Arbeitgebers über den
Arbeitnehmer getroffen. Der Beklagte habe diverse Unterschriften vorgelegt, in
denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet habe, und dargelegt, dass dies
seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß habe der Praxisinhaber mit seiner
Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie er sie auch im Rechtsverkehr
gebrauche. Da er sich darauf berufen habe, dass dies eine Unterschrift sei, die
im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, müsse er diesen lachenden
Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers setzen.
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