Brand in einer Werkstatt: Lohnkosten und Leasingraten für
abgestellten LKW werden nicht ersetzt
Saarbrücken/Berlin. Wird bei einem Werkstattbrand ein Lkw
beschädigt, muss Schadensersatz geleistet werden. Dem Eigentümer des Fahrzeugs
steht aber für den Reparaturzeitraum kein Ersatz der Leasingkosten des Lkw oder
von Lohnkosten zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts
Saarbrücken vom 17. Januar 2013 (AZ: 4 U 201/11) wird hingewiesen.
In der Werkstatt eines Unternehmens geriet ein dort
abgestelltes Fahrzeug, das bei dem Unternehmen haftpflichtversichert war, in
Brand. Dadurch wurde ein weiterer Lkw beschädigt, der dort zur Reparatur stand.
Der Halter dieses Lkw, ein Spediteur, forderte von dem Unternehmen für die Dauer
der Reparatur Erstattung der Leasingraten und Übernahme der Lohnkosten für den
angestellten Fahrer.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die laufenden Kosten des
Spediteurs gehörten nicht zum Schaden, so die Richter. Es müsse lediglich der
Lkw repariert werden. Anders läge der Fall, wenn das in Brand geratene Fahrzeug
in Betrieb gewesen wäre. In diesem Fall hätte es eine sogenannte
Gefährdungshaftung gegeben. Dann käme es auf ein Verschulden nicht an und der
Spediteur würde umfassend entschädigt. Da aber der Kläger zur Brandursache
nichts gesagt habe und das Fahrzeug vermutlich nicht in Betrieb gewesen sei, als
es Feuer fing, komme nur der allgemeine Schadensersatz in Betracht. Dazu
gehörten aber keine laufenden Kosten.
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