Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug am
Urlaubsort
Karlsruhe/Berlin. Kommt es bei einem Tagesausflug im Urlaub zu
einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn
dieser den Ausflug nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich vermittelt hat.
Entscheidend sei dabei, ob der Reiseveranstalter den Eindruck erwecke,
verantwortlich für das Zusatzangebot zu sein. Das geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 (AZ: X ZR 61/06) hervor.
Die drei Kläger unternahmen eine Pauschalreise des beklagten
Reiseveranstalters nach Ägypten. Vor Ort buchten und bezahlten sie bei ihrem
örtlichen Reiseleiter eine Tagestour nach Kairo, die in einem schweren Unfall
endete. Der Bus prallte mit erhöhter Geschwindigkeit und ungenügender
Beleuchtung auf einen Lastwagen, wobei der Busfahrer und ein Sicherheitsbeamter
getötet wurden. Die Insassen, darunter die Kläger, wurden verletzt.
Zurück in der Heimat forderten sie vom Reiseveranstalter
Schmerzensgeld, die Rückzahlung des Preises für den Ausflug sowie Entschädigung
wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Beklagte wies die Ansprüche jedoch mit der
Begründung zurück, dass er den Ausflug nicht durchgeführt, sondern lediglich
vermittelt habe und daher nicht haftbar gemacht werden könne.
Grundsätzlich müsse der Reiseveranstalter tatsächlich nur für
Eigenleistungen haften, entschieden die Richter. Allerdings hänge die
Beurteilung, ob es sich um eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung handelt,
davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht der Reisenden auftrete. Der
Veranstalter hatte die Unglücksfahrt auf einem Werbezettel mit seinem Logo und
dem groß gedruckten Hinweis „Nur bei Ihrem Reiseleiter buchbar“ beworben. Nur
klein gedruckt wies er darauf hin, dass er lediglich Vermittler sei und die
Verantwortung eine örtliche Agentur trage. Somit habe er den Eindruck erweckt,
Organisator des Ausflugs zu sein und müsse in diesem Fall für das Verschulden
des anderen Anbieters einstehen.
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