Auf eigene Kosten
München/Berlin. Will sich ein gesetzlich versicherter Patient
privatärztlich behandeln lassen, muss er vor Beginn der Behandlung in der
Honorarvereinbarung schriftlich bestätigen, dass er auf eigene Kosten behandelt
werden möchte. So entschied das Amtsgericht München am 28. April 2010 (AZ: 163 C
34297/09).
Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer
chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruchs in Behandlung. Vor
der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche
Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung
gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte
Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine
Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder
nicht in vollem Umfang gewährleistet sei.
Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323
Euro, die der Patient auch bezahlte. Die Krankenversicherung des Patienten war
jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat
daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese
verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.
Laut der Richter hat die Versicherung einen Anspruch auf die
Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden.
Eine solche liege nur vor, wenn der Versicherte vor der Behandlung dem Arzt
schriftlich bestätige, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Die
vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch nicht ausreichend,
privatärztlich behandelt zu werden. Zwar besage sie, dass eine Abrechnung nach
der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen solle. Der Versicherte werde auch darauf
hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus
der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden
Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei jedoch notwendig,
um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu
tragen habe und ihm die Abwägung zwischen den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.
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