Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine
Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in
Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem
Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.
Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des
Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen,
sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation
betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann
aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt" nicht eingestellt habe. Die
restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den
schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art
Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die
Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.
Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei
die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen.
Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit
dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler
schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit.
Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das
Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen,
das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers.
Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine
Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und
bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht
erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den
anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges
Werk sein solle.