Die gestohlene EC-Karte und die richtige PIN-Nummer
München/Berlin. Auf Kredit- und EC-Karten sollte man keine
PIN-Nummern notieren. Wird eine Karte gestohlen, müssen die Banken den Schaden
dann nämlich nicht erstatten. Hebt der Dieb zeitnah nach dem Diebstahl einer
EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer
Bargeld ab, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer
auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Inhaber muss
dann konkrete Umstände darlegen können, die diesen Anschein erschüttern, so das
Amtsgericht München am 28. September 2011 (AZ: 233 C 3757/11). Andernfalls
bleibt er auf den Schaden sitzen.
Im Februar 2010 wurde die EC-Karte eines Ehepaars an einem Geldautomaten
benutzt und damit 1.010 Euro abgehoben. Das Ehepaar selbst hatte die Karte über
ein Jahr nicht verwendet. Als es die Abhebung feststellte, wandte es sich an die
Bank und verlangte die Stornierung der Abbuchung. Am selben Morgen sei der
Ehefrau in einem Supermarkt der Geldbeutel aus der Handtasche gestohlen worden.
In diesem habe sich auch die EC-Karte befunden. Man habe den Verlust zwar sofort
gemeldet, aber die Abhebung sei noch vorher erfolgt. Weder im Geldbeutel noch
auf der EC-Karte noch sonst irgendwo sei die PIN-Nummer vermerkt gewesen.
Offensichtlich habe die Bank kein geeignetes Sicherungssystem gehabt. Die Bank
weigerte sich. Auf Grund der raschen Abhebung müsse irgendwo die PIN-Nummer zu
finden gewesen sein.
Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Stornierung
bestehe nicht. Die Abhebung sei mittels der richtigen PIN erfolgt. Werde zeitnah
nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der
richtigen PIN an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spreche grundsätzlich
der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte
notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe. Das Ehepaar habe nichts
dargelegt, was diesen ersten Anschein hätte erschüttern können oder woraus sich
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäbe. Allgemeine
Behauptungen, wie Zweifel an einem Sicherungssystem bei der Bank, seien
spekulativ und daher nicht aussagekräftig. Auch aus den Bildern der
Überwachungskamera ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine technische
Manipulation.
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