Eine Frau ließ sich 2008 in einem Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate
danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche
Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher
Behandlung entfernt werden. Die Frau verlangte vom Tätowierer über 1.800 Euro
Schadensersatz und 6.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, die Tätowierung
sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der
Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Ihm hätte bekannt sein müssen,
dass brillante Farben wie rotviolett Pigmente aus Autolacken enthielten und
diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden. Der Tätowierer verteidigte
sich, dass er diese Tätowierfarben schon seit längerer Zeit ohne Probleme
verwende. Die Hautveränderung sei auf eine Erkrankung der Kundin bereits vor der
Tätowierung zurückzuführen.
Die Klage der Frau blieb erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vor
Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am ersten Mai 2009 – also
nach der Tätowierung der Klägerin – kaum gesetzliche Vorschriften bestanden
hätten. Die damaligen Vorschriften hätten keine Regelungen enthalten, die
Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen.
Auch wies das Gericht darauf hin, dass ein Tätowierer keine Aufklärungspflicht
entsprechend der eines Arztes habe.
Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko aufwiesen.
Hierüber bedürfe es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Frau bereits
zuvor viermal habe tätowieren lassen. Der Tätowierer habe sich auch auf die ihm
vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen
dürfen. Keinesfalls sei er verpflichtet, selbst aufwändige und teure
Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen.