Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen einen
Mobilfunkanbieter. Der Verband hatte den Anbieter aufgefordert, bestimmte
Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über
Mobilfunkleistungen zu streichen, da diese den Kunden unangemessen
benachteiligten. Unter anderem hatte der Verband ein "Dienstleistungsentgelt" in
Höhe von sechs Euro beanstandet, das bei Beendigung eines
Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde.
Hinzu kam, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen laut Preisliste des
Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift
in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein
Betrag von 9,95 Euro.
Der Verband erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Klauseln würden
den Kunden unangemessen benachteiligen, so die Richter. Der Kunde habe bei
Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne
dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt sei. Die Auszahlung des
Restguthabens sei gerade keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein
Entgelt verlangen könne. Mit dem Entgelt versuche er, Aufwendungen für die
Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Die beanstandeten Gebühren bewerteten die Richter als zu hoch. In beiden
Fällen - Rücklastschrift und Mahngebühr - überstiegen sie den üblicherweise zu
erwartenden Schaden.