Reisemängel: Bei Reklamationen nicht
zu lange zögern!
Düsseldorf/Berlin. Möchten Reisende gegenüber ihrem
Reiseveranstalter Ersatzansprüche anmelden, weil Reisemängel die Urlaubsfreude
getrübt haben, so hat man nach Ende der Reise hierfür regelmäßig nur einen Monat
Zeit. Ist der Reisende aber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser
Frist gehindert worden, so hat man auch danach noch die Möglichkeit, die
Ansprüche anzumelden, wenn er dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes
„unverzüglich“ tut. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
13. Juli 2006 (Az: 1 U 254/05).
Eine Teilnehmerin einer Schiffskreuzfahrt erlitt an Bord durch
Bisse von Ungeziefer in ihrer Kabine Hautverletzungen. Erst nach Reiseende wurde
der geplagten Frau durch eine ärztliche Diagnose in der Heimat bekannt, dass
Insektenstiche in der Kreuzfahrtkabine der Grund für ihre Beschwerden waren. Die
Monatsfrist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln war da bereits
verstrichen.
Der Frau hielt das Gericht zwar zugute, dass sie wegen der
späten Entdeckung der Krankheitsursache keine Schuld an der Nichteinhaltung der
Frist habe. Allerdings habe sie darüber hinaus nicht nachweisen können, ihre
Ansprüche nach Bekanntwerden der Ursache „unverzüglich“ angemeldet zu haben.
Jeder sei verpflichtet, eine Fristüberschreitung so gering wie möglich zu
halten. Wie sich aus den Krankenakten und ärztlichen Zeugenberichten ergebe,
habe sie die in diesem Rahmen als absolute Obergrenze geltende Überlegungsfrist
von 14 Tagen deutlich überschritten. Aus diesem Grund versagte das Gericht die
Ersatzansprüche der Reisenden.
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