Reisepreisminderung bei Diskolärm
Köln/Berlin. Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in
die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und
Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom
26. Februar 2008 (Az: 133 C 533/06) hervor.
Der Kläger buchte für sich, seine Frau und seine beiden Kinder
eine Flugpauschalreise nach Ägypten für ca. 2.400 Euro. Dort angekommen mussten
sie feststellen, dass jede Nacht von 22:00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 Uhr morgens
eine open-air-Disko am Swimmingpool betrieben wurde, auf den das Zimmer hinaus
ging. Der Lärm ist auch bei geschlossenem Fenster so laut gewesen, dass man
allenfalls mit zugestopften Ohren einschlafen konnte. Nach Auskunft des Klägers
hat er dies dem Reiseleiter angezeigt, woraufhin dieser entgegnete, dass er
dagegen nichts machen kann, auch hat er eine schriftliche Bestätigung der Rüge
verweigert. Der Reiseveranstalter bestreitet die erheblichen Beeinträchtigungen
durch die Disko und die Rüge beim Reiseleiter.
Der Kläger verlangte 60 Prozent Reisepreisminderung und einen
Schadensersatz von insgesamt 600 Euro. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht
zu dem Schluss, dass es die Beeinträchtigungen durch die Diskothek ebenso
tatsächlich gegeben hat wie die mündliche Rüge beim Reiseleiter. Damit steht
fest, dass die Familie bis gegen 4:00 oder 5:00 Uhr morgens nicht oder nur sehr
eingeschränkt schlafen konnte. Eine durchgängige Störung der Nachtruhe hat eine
Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass der Reisepreis
mit 60 % zu mindern ist. Gleiches gilt für den Schadensersatz wegen vertanen
Urlaubs, der hier mit weniger als 11 Euro/Person und Tag sogar noch bescheiden
bemessen ist. Damit muss der Reiseveranstalter gut 2.000 Euro an die Familie
zurückzahlen.
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