Urlaub nicht zu spät stornieren
Coburg/Berlin. Eine seit langem geplante und gebuchte
Urlaubsreise wegen Erkrankung absagen zu müssen, ist ärgerlich genug. Mit einer
Reiserücktrittsversicherung wähnt man sich zumindest sicher vor den
Stornierungskosten. Doch Vorsicht. Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise
zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch
gegen die Versicherung verlieren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts
Coburg vom 27. März 2009 (Az: 32 S 7/09) hervor.
Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine
Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung
abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden.
Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise
erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe
von 1.350,00 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200,00 €. Ihre
Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wenn die Reise spätestens 30 Tage vor
Antritt abgesagt worden wäre.
Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über
1.000,00 € sitzen. Ihn trifft die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten
möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit hat er grob fahrlässig verletzt.
Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der
Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne
Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.
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