Wegfall der „Highlights“ bei
Kreuzfahrt
Köln/Berlin. Üblicherweise dienen Kreuzfahrten der Erholung
und dem Vergnügen einer Schiffsreise. Bei der Buchung einer besonderen
Kreuzfahrt, bei deren Zweck der Reise die Reiseroute mit besonderen kulturellen
und landschaftlichen Höhepunkten, wie der Anlandung an der Antarktis etc., ist,
kann der Reisepreis bei Wegfall verschiedener Höhepunkte nicht schematisch
gekürzt werden. Vielmehr muss die Reisepreisminderung unter Betrachtung der
einzelnen Programmpunkte erfolgen, so das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil
vom 15. Juli 2008 (Az: 18 U 82/07).
Im dem Fall buchten die Kläger eine fast 2 ½-monatige
Kreuzfahrt von der Arktis bis zur Antarktis für einen Preis von rund 21.000 €.
Zu den Programmpunkten gehörte Grönland, die nordamerikanische Ostseeküste, die
Karibik, das Mündungsdelta des Orinoco, die südamerikanische Ostküste, das
Kreuzen vor Kap Hoorn und die Antarktis mit Schlauchbootanlandungen. Aufgrund
eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war
es nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam
deswegen zum Ausfall und zum Abkürzen von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und
Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt
acht angebotenen Schlauchbootanlandungen als nicht durchführbar, weil Ziele
wegen der Eissituation und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der
vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Die Kläger verlangten
daher eine Reisepreisminderung von rund 55 %.
Nachdem das Landgericht noch eine Reisepreisminderung in Höhe
von 768 € für gerechtfertigt hielt, sah das Oberlandesgericht eine
Reisepreisminderung von 2.391 € für angemessen.
Wegen der im Reisekatalog beschriebenen unterschiedlichen
Höhepunkte muss die Reise zur Bewertung der Reisepreisminderung in
unterschiedliche Programmpunkte unterteilt werden, die auch einzeln buchbar
gewesen sind. Eine reine pauschale Bewertung nach den Tagen, an denen Angebote
ausgefallen sind und denen, an denen keine Angebote ausgefallen sind und diese
in Relation zu setzen, wäre nicht sachgerecht. Es ist schon in der Gewichtung
der Reisepreise ein Unterschied, ob an einem Tag ein Höhepunkt einer solchen
Reise, wie das Kreuzen vor Kap Hoorn oder der Besuch des Mündungsdeltas entfällt
oder man nur einen Tag auf See verbringt.
Bei der Bewertung der einzelnen Reiseabschnitte kam daher das
Gericht zu dem Schluss, dass ausgefallene Besuche einer Stadt oder verkürzte
Aufenthalte in verschiedenen Städten Nordamerikas mit etwa fünf Prozent des
dafür veranschlagten Reisepreises zu bewerten sind. Der Ausfall der vorgesehenen
Flussfahrt auf dem Flussdelta das Orinoco ist hingegen schon mit zehn Prozent
anzusetzen. Deutlich gemindert, nämlich um 40 %, muss der 21-tägige letzte
Reiseabschnitt werden, bei dem die Punkte Kreuzen vor Kap Hoorn und Ausflüge mit
Schlauchbooten in der Antarktis ausgefallen waren.
Insgesamt kam das Gericht somit auf eine Reisepreisminderung
von rund 15 %.
Die Kläger konnten jedoch keinen Ausgleich für entgangene
Urlaubsfreuden geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung erst, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung
der Reise vorgelegen hat. Dies ist im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn der
Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert ist.
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