Vorsicht bei privater Homepage vor
gebührenpflichtigen Inhalten
München/Berlin. Zahlreiche Geschäfts- oder Betriebsinhaber
möchten ihren Kunden das Auffinden ihres Geschäfts erleichtern. Dies geht
beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes auf der
eigenen Homepage. Wer Ausschnitte von Stadtplänen auf seiner Homepage anbietet,
braucht dazu das Einverständnis des Rechtinhabers. Dafür werden oft auch
Gebühren fällig. Wenn er dann nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht,
die Karte aber weiterhin auf seiner Homepage belässt, liegt immer noch ein
Verstoß vor, entschied das Amtsgericht München am 31. März 2010 (Az: 161 C
15642/09).
Die Klägerin veröffentlicht im Internet Karten verschiedener
Städte, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser
Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch
Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Homepage
verwenden. Seit 2005 stellte ein Ladenbesitzer einen solchen Kartenausschnitt
auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern. Eine
Lizenzgebühr entrichtete er nicht. Auf eine Abmahnung hin entfernte der
Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadensersatz.
Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin
hinterlegt.
Als die Klägerin Jahre später feststellte, dass der
Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war,
mahnte sie ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470,00 €.
Mit Erfolg! Der Beklagte hat durch das Hinterlegen des
Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin
verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht hat. Dies ist hier -
trotz Löschung des Links zur Homepage - der Fall. Es ist möglich, die Karte mit
einer Suchmaschine zu finden. Der Schadensersatz sowie die Abmahnkosten des
Rechtsanwalts sind angemessen.
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