Wahrsagen und Kartenlegen:
Spielkarten mit Copyright-Hinweis können irreführende Werbung sein
Düsseldorf/Berlin. Spielkarten auf der Internetseite einer
Kartenlegerin mit einem falschen Copyright-Hinweis sind irreführend. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf verbot mit seiner Entscheidung vom 9. September
2008 (Az: I-20 U 123/08) dieses Vorgehen. Bei einem Durchschnittsverbraucher,
der an Kartenlegen und Wahrsagen glaubt, kann der irreführende Eindruck
entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere
„Macht über die Karten“ ausübt.
Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil
diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und
diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die
Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutzt,
nämlich das des Kartenherstellers. Es wird der irreführende Eindruck erweckt,
dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung
zukommt. Insbesondere suggeriert die Beklagte mit diesen Karten, „besondere
Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der
Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der
Beklagten verwenden.
Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann
doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen
Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das
Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten
erweckt die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten
der Hersteller zusteht. Auch wird der Eindruck erweckt, dass sie besondere
„Macht über die Karten“ hat. Dabei ist unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube
und irrational ist. Entscheidend ist, welche Vorstellungen ein Verbraucher hat,
der sich Karten legen lassen will und daran glaubt.
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