Auftraggeber muss Kosten für
Einäscherung zahlen
München/Berlin. Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat
auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie
nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur
Anfechtung des mit dem Bestattungsunternehmen geschlossenen Vertrages. Dies
entschied das Amtsgericht München am 03. Februar 2011 (Az: 271 C 26136/10).
Anfang März 2010 beauftragte die spätere Beklagte ein
Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater. Nach
der Einäscherung stellte die vermeintliche Tochter bei Durchsicht der Unterlagen
jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des
Familienbuches konnte sie erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter
ihren Vater noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als
erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen. Die Tochter focht
daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das
Bestattungsinstitut klagte auf Zahlung der vereinbarten 450,00 €.
Die Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die Beklagte
hat eine Erklärung zur Kostenübernahme für die Einäscherung abgegeben. Die
Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt hat, dass
sie entgegen ihrer Annahme nicht seine Tochter gewesen ist, stellt keinen
Anfechtungsgrund dar. Die Stellung als Tochter ist in keinster Weise Gegenstand
der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Der Irrtum über ihre
„Tochtereigenschaft“ hat sie zwar zu dem Vertragsschluss motiviert, ein solcher
Irrtum berechtigt jedoch nicht zur Anfechtung.
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