Fahrlehrer haftet bei unzureichender
Vorbereitung
Berlin. Fahrlehrer haften für Schäden, die ein Fahrschüler
anlässlich der ersten praktischen Fahrstunde erleidet, wenn sie diese nicht
ausreichend dafür vorbereiten. Dies entschied das Landgericht Osnabrück mit
Urteil vom 24. April 2002 (Az: 9 O 3071/01).
Die Klägerin war schon im Rahmen der ersten praktischen
Ausbildung von dem Fahrlehrer veranlasst worden, sich mit einem Motorrad in den
öffentlichen Straßenverkehr zu begeben. Der Fahrlehrer selbst fuhr mit seinem
Fahrschul-PKW hinter ihr her, wobei er über Funk Anweisungen erteilte. Die
Klägerin wurde angewiesen, an einer Kreuzung links abzubiegen. Sie musste
aufgrund von Gegenverkehr zunächst anhalten, wobei ihr sodann beim Anfahren der
Kupplungshebel aus den Fingern entglitt, sie von der Fahrbahn abkam und frontal
gegen eine Straßenlaterne prallte. Sie erlitt hierdurch schwerste Verletzungen,
die zu einem erheblichen Dauerschaden geführt haben. Sie verlangte
Schadensersatz.
Mit Erfolg. Fahrlehrer müssen die Fahrschüler ausreichend auf
die Fahrsituation vorbereiten. Dies gilt insbesondere beim Motorradfahren im
öffentlichen Straßenverkehr. Hier gebe es Maßstäbe, die in einem Leitfaden
festgehalten sind. So müssen verschiedene Stufen der Ausbildung erreicht werden.
Inhalt der Stufen sind unter anderem: Balance zu üben, Einhalten der
Sitzposition, Fahren in Schrittgeschwindigkeit, stopp and go ect. Die Richter
stellten in ihrem Urteil fest, dass diese Ausbildungsstufen nicht eingehalten
worden sind. Insbesondere, dass die Klägerin allenfalls noch Anfahr- und
Anhalteübungen durchgeführt habe. Kreisfahren mit Lenkbewegungen seien aber
nicht geübt worden. Daher treffe den Fahrlehrer die alleinige Schuld an dem
Unfall und er müsse den verlangten Schadensersatz leisten
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