Dauerhaftes Tattoo als
Körperverletzung
Karlsruhe/Berlin. Stellt sich ein so genanntes Bio-Tattoo, das
nach drei bis sieben Jahren „von selbst“ verschwinden soll, als dauerhaftes
Tattoo heraus, so ist das eine rechtswidrige Körperverletzung. Der Betroffene
hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das folgt aus einem Urteil
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2008 (AZ: 7 U 125/08).
An einem Messestand hatte sich eine Frau ein Tattoo stechen
lassen. Es sollte sich dabei um ein Bio-Tattoo handeln, das nach maximal sieben
Jahren wieder verschwunden wäre. Zehn Jahre später war das Ornament jedoch nicht
stärker verblasst als ein gewöhnliches, dauerhaftes Tattoo. Die Frau klagte.
Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr im Wesentlichen
Recht: Die Frau habe Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das
Anbringen des dauerhaften Tattoos stelle eine rechtswidrige Körperverletzung
dar, da die Klägerin lediglich die Einwilligung für ein Bio-Tattoo gegeben habe.
Sie habe eindeutig keine dauerhafte Veränderung ihres Körpers gewollt. Zur
Geltendmachung des Anspruchs sei es auch noch nicht zu spät, da die Verjährung
erst nach Ablauf der angesetzten sieben Jahre beginne, auch wenn schon vorher
erkennbar gewesen sei, dass das Tattoo nicht wie gewünscht verschwinden würde.
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