Private Krankenversicherung muss
teures Hörgerät bezahlen
Regensburg/Berlin. Verordnet ein Arzt ein Hörgerät, sind die
Kosten dafür grundsätzlich ungekürzt zu erstatten, auch wenn kein bestimmtes
Gerät verschrieben wurde. Der Versicherte muss sich nicht darauf verweisen
lassen, dass es günstigere Hörgeräte ohne besondere Zusatzfunktionen gibt. Das
Landgericht Regensburg verurteilte am 7. Juli 2009 (AZ: 2 S 311/08) eine private
Krankenversicherung zur vollen Kostenübernahme.
Der Ohrenarzt verschrieb einem Patienten Hörgeräte für beide
Ohren zur Linderung einer Innenohrschwerhörigkeit. Er attestierte nur die
Notwendigkeit, nicht die technische Ausstattung der Hörhilfe. Der
Hörgeräteakustiker passte zusammen mit dem Patienten zwei Hörgeräte an, die
jeweils rund 3.000 Euro kosteten. Die Krankenkasse bezahlte nur die Hälfte und
verwies darauf, dass es auch günstigere Hörgeräte mit weniger Zusatzfunktionen
gäbe.
Die Klage des Patienten gegen seine Krankenversicherung auf
volle Kostenübernahme hatte Erfolg. Die Hörgeräte seien medizinisch notwendig.
Sie dienten der Linderung der Schwerhörigkeit und würden im Rahmen der
Heilbehandlung verwendet. Dies ergäbe sich schon aus der Verordnung durch den
Ohrenarzt. Es sei auch üblich, dass Ohrenärzte keine Angaben zur technischen
Ausstattung machten. Kostengründe bei der Beurteilung der medizinischen
Notwendigkeit müssten außer Acht bleiben. Eine medizinisch anerkannte
Heilbehandlung sei nicht allein deshalb „unnötig“, weil sie teurer sei als eine
andere Behandlung oder andere Geräte. Der Versicherte könne nicht erkennen, nach
welchen Maßstäben verschiedene Heilbehandlungen gleichwertig wären. Die
Versicherung könne in diesem Fall die Leistung auch nicht kürzen, weil die
Behandlung das medizinisch notwendige Maß übersteige. Der Patient könne nur
durch jahrelange Erprobung herausfinden, welche Hörgeräte zur optimalen
Linderung der Hörbeschwerden führen, also notwendig wären. Dies sei ihm nicht
zuzumuten.
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