Vorsicht bei Hausarzttarifen
Karlsruhe/Berlin. Privat Krankenversicherte haben mittlerweile
die Auswahl unter verschiedensten Tarifen. Im allgemeinen Sprachgebrauch als
„Hausarzttarif“ bezeichnete Tarife machen aber in der Praxis Probleme. Der
Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 18. Februar 2009, AZ: IV ZR 11/07,
über einen Tarif zu entscheiden, der vorsah, dass eine 100%ige Erstattung der
angefallenen Behandlungskosten nur erfolgt, wenn für die Behandlung ein Arzt für
Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für
Augenheilkunde, für Kinder- und Jugendmedizin oder ein Not- oder
Bereitschaftsarzt in Anspruch genommen wird bzw. diese eine Überweisung an einen
anderen Facharzt vorgenommen haben.
Unter diese Aufzählung fällt nach dieser Entscheidung nicht
die Behandlung durch einen hausärztlichen Internisten, wenn nicht zuvor eine
Überweisung stattgefunden hat. Für den Versicherten sei es erkennbar, da es sich
bei dieser Auflistung um formale Kriterien handelt und es nicht auf die Art der
Behandlung ankommt.
„Leider sind sich viele Privatversicherte über den Umfang
ihres Versicherungsschutzes nicht im Klaren, insbesondere dann, wenn sie
vermeintlich preiswerte Sondertarife abgeschlossen haben“, erklärt Rechtsanwalt
Martin Wendt von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen
Anwaltverein. Bei Zweifeln über den Umfang des eigenen Versicherungsschutzes rät
er zum einen, den eigenen Versicherungsvertrag gründlich zu studieren oder bei
dem Versicherer nachzufragen, um unliebsame und teure Überraschungen zu
vermeiden.
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