Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsverstoß: Fahrzeughalterin hat kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Lebensgefährten

 

Mainz/Berlin. Eine Fahrzeughalterin hat kein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich des Fahrzeugführers bei einem Verkehrsverstoß, auch wenn dieser ihr Lebensgefährte ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 22. November 2010 (AZ: 3 L 1381/10.MZ).

Ein Auto überschritt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Den Fahrer konnte die Polizei nicht ermitteln, da die Frau seinen Namen nicht preisgab. Sie erhielt die Auflage, ab sofort ein Fahrtenbuch zu führen. Die Frau beantragte die Aussetzung dieses Sofortvollzugs und erklärte, ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren. Sie habe ihm aber inzwischen mitgeteilt, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr nutzen dürfe. Die Autoschlüssel halte sie unter Verschluss. Sie war außerdem der Meinung, dass die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aushöhle.

Das Gericht lehnte ihren Antrag ab. Der Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten habe die Frau nicht. Davon abgesehen stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Eine Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Vor diesem Hintergrund gebe es kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Auch die Erklärung der Frau, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne auch in Zukunft vorkommen, dass sie leugnen würde, das Fahrzeug selbst geführt zu haben und der Fahrer nicht festgestellt werden könne.

 

 

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