Verkehrsverstoß: Fahrzeughalterin hat kein
Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Lebensgefährten
Mainz/Berlin. Eine Fahrzeughalterin hat kein
Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich des Fahrzeugführers bei einem
Verkehrsverstoß, auch wenn dieser ihr Lebensgefährte ist. Das entschied das
Verwaltungsgericht Mainz am 22. November 2010 (AZ: 3 L 1381/10.MZ).
Ein Auto überschritt auf der Autobahn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Den Fahrer konnte die Polizei nicht ermitteln,
da die Frau seinen Namen nicht preisgab. Sie erhielt die Auflage, ab sofort ein
Fahrtenbuch zu führen. Die Frau beantragte die Aussetzung dieses Sofortvollzugs
und erklärte, ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren. Sie habe ihm aber
inzwischen mitgeteilt, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr nutzen dürfe. Die
Autoschlüssel halte sie unter Verschluss. Sie war außerdem der Meinung, dass die
Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren
Lebensgefährten aushöhle.
Das Gericht lehnte ihren Antrag ab. Der Verkehrsverstoß und
die Tatsache, dass die Polizei den Fahrer nicht habe ermitteln können,
rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug
auf ihren Lebensgefährten habe die Frau nicht. Davon abgesehen stünde ein
Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Eine
Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Vor
diesem Hintergrund gebe es kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß
einerseits die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei
der Feststellung des Fahrers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
Auch die Erklärung der Frau, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst
fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne auch in
Zukunft vorkommen, dass sie leugnen würde, das Fahrzeug selbst geführt zu haben
und der Fahrer nicht festgestellt werden könne.
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