Kostenpflichtige Zusatzgarantie nicht wartungsabhängig
Karlsruhe/Berlin. Eine kostenpflichtige zusätzliche
Kfz-Herstellergarantie darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle
Wartungen durchgeführt wurden. Eine Klausel, die eine Garantieleistung bei
Überschreitung des Wartungsintervalls ausschließt, stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden dar und ist ungültig. Das ergibt sich aus der
wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2011 (AZ: VIII
ZR 293/10).
Der Kläger kaufte einen Vorführwagen und schloss beim Kauf
eine Zusatzgarantie ab, die kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz bei
Material- oder Herstellungsfehlern umfasst. Die Garantie begann nach Ablauf der
zweijährigen Herstellergarantie, allerdings mit der Einschränkung, dass das
Fahrzeug gemäß Serviceheft beim Vertragshändler unter ausschließlicher
Verwendung von Originalteilen gewartet wird. Im Serviceheft stand, dass das
Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 Kilometern
gewartet werden solle. Bei einem Kilometerstand von 69.580 km trat an dem
Fahrzeug ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur der
Halter beim Vertragshändler 3.000 Euro bezahlte. Anlässlich der Reparatur ließ
er auch die 60.000-Kilometer-Inspektion nachholen. Dies nahm der Hersteller zum
Anlass, die Ersatzforderung aus der Zusatzgarantie zu verweigern. Sein Argument:
Die verspätet durchgeführte Inspektion sei ursächlich für den eingetretenen
Defekt.
Während die Vorinstanzen der Herstellerbegründung folgten,
entschied der BGH zugunsten des Halters. Habe der Halter für die Zusatzgarantie
bezahlt, dürfe eine Klausel die Leistung nicht einfach von der Einhaltung der
Wartungsintervalle abhängig machen. Eine solche Klausel sei nur dann denkbar,
wenn sie die Garantieleistungen auch davon abhängig mache, dass die
Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall
ursächlich sei. Ansonsten liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden
vor.
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