Arzt erhält für Fahrten zur Praxis keine Ausnahmegenehmigung
vom Fahrverbot in Umweltzone
Stuttgart/Berlin. Ein Arzt hat kein Anrecht auf eine
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone einer Stadt, wenn er mit
seinem Wagen zu seiner Praxis fährt. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011 (AZ: 13 K 3296/10).
Ein Internist, der als Hausarzt auch zahlreiche Hausbesuche
machte, beantragte bei der Stadt Stuttgart die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone. Dies begründete er damit,
dass sein Diesel-Pkw technisch nicht nachrüstbar sei, er aber aus beruflichen
Gründen mit seinem Wagen von seinem Wohnort nach Stuttgart fahren müsse.
Aufgrund der Altersstruktur seiner Patienten habe er zahlreiche Hausbesuche und
Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrzunehmen.
Hierfür benötige er sein allradbetriebenes Fahrzeug, um auch bei Schnee und
Glätte sicher fahren zu können. Sein Antrag und der gegen die Ablehnung
eingelegte Widerspruch blieben ohne Erfolg. Der Mann klagte.
Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück. In der Tat könnten
Fahrzeuge, die von Verkehrsverboten betroffen seien, eine Ausnahmegenehmigung
für Fahrten von und zu bestimmten Einrichtungen erhalten, soweit dies im
öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der
Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder
überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erforderten.
Ob die genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und
Pflegeheimen als solche Fahrten eingestuft werden könnten, könne aber hier
offenbleiben, da der Arzt die Ausnahmegenehmigung auch für seine regelmäßigen
beruflichen Fahrten vom Wohnort zur Praxis erstrebe. Die Fahrten zur Praxis
lägen aber grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen überwiegender und
unaufschiebbarer Interessen Einzelner komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies
eine individuelle Sondersituation des Klägers im Sinne eines besonderen
Härtefalls voraussetze. Ein solcher besonderer Härtefall liege vor, wenn jemand
auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sei, ihm neben dem vom
Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden
und ihm der Kauf eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen
unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Sondersituation habe der Arzt nicht
hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
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