Gefährliches Schwimmen im Winter - Streupflicht am Hallenbad
Coburg/Berlin. Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist
aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann
gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere
Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011
(AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad
betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem
Hallenbadparkplatz nicht verletzt. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem
Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.
Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art
und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die
Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am
Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den
Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen
befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese
Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich
um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der
Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad
führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es
nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz
ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls
es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war
die Stadt also nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu
räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem
Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.
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