Tankstellenbetreiber hat Anspruch auf Erstattung der
Detektivkosten durch Benzindieb
Karlsruhe/Berlin. Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur
einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der
Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die
Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung
seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied
der Bundesgerichtshof am 5. Mai 2011 (AZ: VIII ZR 171/10). Dieser Anspruch
besteht auch dann, wenn nur eine geringe Menge Kraftstoff gestohlen wurde.
Der Beklagte tankte an einer Autobahntankstelle
Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich
einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die
Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie dies bemerkt hatte, ein
Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in
Höhe von 137 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem Mann zurückerhalten und
zusätzlich noch eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche
Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.
Die Bundesrichter gaben ihr Recht. Sie stellten außerdem klar,
dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den
Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Benzins zustande kommt. Daher habe die
Betreiberin die Zahlung nicht erst anmahnen müssen, bevor sie die Detektei
beauftragte. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber
zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, da ihm die
Personalien und die Anschrift des Kunden unbekannt seien. Daher könne die
Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im
entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige
Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem
Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage, ob die Höhe der Kosten
angemessen sei, sei nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen,
sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein
verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Außerdem dürften
Tankstellenbetreiber auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht gezwungen
sein, den Täter zu ermitteln.
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