Radfahrer mit grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise
haftet bei Unfall allein
Koblenz/Berlin. Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg
auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert
er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel
keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das folgt aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (AZ: 12 U
500/10).
An einer Kreuzung mit Ampeln wollte ein Lkw-Fahrer rechts
abbiegen. In der Kurve hielt er, da die Fußgängerampel Grün zeigte. Als diese
auf Rot sprang, fuhr er wieder an. Er stieß mit einem Radfahrer zusammen, der in
diesem Moment auf die Straße gefahren war, um sie noch vor dem Lkw zu
überqueren. Die Unfallversicherung des Radfahrers verlangte von dem Lkw-Fahrer
den Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 Euro und Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens 250.000 Euro.
Die Klage des Radfahrers hatte keinen Erfolg. Die Richter in
erster und zweiter Instanz sahen die Schuld für den Unfall alleine bei ihm,
während bei dem Lkw-Fahrer kein Fehlverhalten zu erkennen sei. Der Radfahrer
habe sich „mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten“. Er sei sehr
riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, noch vor dem
Lkw die Straße zu überqueren. Bei dem Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn hätte
er äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße
gefahren, als die Ampel für die Fußgänger wieder Rot zeigte und er daher damit
habe rechnen müssen, dass der Lkw wieder anfahre.
◄
zurück
|