Falschparker zahlen nicht nur für das Abschleppen
München/Berlin. Lässt ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug
abschleppen, das verbotswidrig bei ihm parkt, darf er die Kosten für die
Beauftragung des Abschleppdienstes von dem Falschparker verlangen. Dazu gehören
nicht nur die Kosten für den Abschleppvorgang selbst, sondern auch die für die
Vorbereitung des Abschleppvorgangs und die Feststellung des Fahrers. Das folgt
aus einem Urteil des Landgerichts München vom 6. April 2011 (AZ: 15 S 14002/09).
Der Autofahrer parkte seinen Wagen auf dem Areal eines
Klinikums. Er stellte das Fahrzeug auf einer Sperrfläche in einer
Feuerwehranfahrtszone direkt unter dem Schild "absolutes Halteverbot" ab. Das
Krankenhaus ließ den Wagen von einem Unternehmen, das in seinem Auftrag die so
genannte Parkraumbewirtschaftung durchführte, abschleppen. Der Mann verlangte
vor Gericht die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale für die
"Fahrzeugvorbereitung" und der Anfahrtskosten.
Seine Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Klinikum habe
nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen selbst, sondern
darüber hinaus auch für die Kosten der "Fahrzeugvorbereitung" sowie der
Feststellung des Fahrers. Lediglich die Anfahrtskosten erhielt der Mann zurück,
da das beauftragte Unternehmen nicht habe beweisen können, dass diese für die
Entfernung seines Wagens angefallen seien.
◄
zurück
|