Nutzungsausfall auch für Fahrrad
Lübeck/Berlin. Nicht nur in Städten werden Fahrräder auch zur
täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Wird dann ein Fahrrad durch einen Unfall
beschädigt und muss repariert werden, kann man - wie bei einem PKW -
Nutzungsausfall verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 8. Juli 2011 (AZ: 1 S 16/11).
Der Inhaber einer Autovermietungsfirma fährt täglich mit dem
Fahrrad (Neupreis 4.000 Euro) zur Arbeit. Als dieses bei einem Unfall beschädigt
wurde, fielen rund 1.900 Euro Reparaturkosten an. Der Besitzer konnte das Rad 35
Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Reparatur war. Der Mann
verlangte für den Nutzungsausfall rund 1.000 Euro.
Nachdem das Amtsgericht die Klage des Radlers noch abgewiesen
hatte, hatte er beim Landgericht teilweise Erfolg: Die Richter bejahten einen
Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 Euro. Es dürfe nicht
unterschiedlich bewertet werden, ob der Geschädigte mit dem Auto oder dem
Fahrrad zur Arbeit fahre. Zwar besitze der Kläger noch zwei weitere Rennräder,
diese seien jedoch nicht verkehrstauglich. Eine vorübergehende Umrüstung sei ihm
nicht zuzumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten
Mietfahrzeuge zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinnehmen. Um die Höhe der
Ausfallentschädigung zu berechnen, müsse man sich an den üblichen Mietkosten für
ein entsprechendes Fahrrad orientieren.
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