Bei Ausfahrt aus Grundstück muss mit Fehlverhalten anderer
gerechnet werden
Hamm/Berlin. Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück
herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend,
wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“
über die Ampel gefahren ist. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 20. September
2010 (AZ: 6 U 222/09) entschieden.
Die Autofahrerin fuhr aus der Grundstücksausfahrt heraus, als
die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug
zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war.
Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des
Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen.
Wer aus einem Grundstück herausfahre, habe besondere Sorgfaltspflichten. Die
Ampel sei nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden
zu schützen. Daher sei der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fahre –
grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er
allerdings mithaften.
Auch andere Urteile zeigen, dass der Ausfahrende mit dem
Fehlverhalten anderer rechnen muss. Dazu gehören beispielsweise
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nutzung der falschen Fahrspur, Spurwechsel
oder die Benutzung einer Sperrfläche.
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