Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Ausfahrt aus Grundstück muss mit Fehlverhalten anderer gerechnet werden

 

Hamm/Berlin. Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 20. September 2010 (AZ: 6 U 222/09) entschieden.

Die Autofahrerin fuhr aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war.

Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfahre, habe besondere Sorgfaltspflichten. Die Ampel sei nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher sei der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fahre – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften.

Auch andere Urteile zeigen, dass der Ausfahrende mit dem Fehlverhalten anderer rechnen muss. Dazu gehören beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nutzung der falschen Fahrspur, Spurwechsel oder die Benutzung einer Sperrfläche.

 

 

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