Haftpflichtversicherung muss nicht jeden Miet-Tarif erstatten
Karlsruhe/Berlin. Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall für
die Dauer der Reparaturzeit einen Pkw zu einem so genannten Unfallersatztarif
statt zum günstigeren Normaltarif, ist die zuständige Haftpflichtversicherung
nicht immer verpflichtet, diesen höheren Tarif zu erstatten. Dies ergeht aus
einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06. März 2007 mit (AZ: VI ZR
36/06).
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen rund
sechs Wochen, nachdem er mit diesem einen Unfall gehabt hatte, zur Reparatur
gebracht. Für diese Reparaturzeit mietete er ein Ersatzfahrzeug. Für Reparatur
und Mietwagen musste die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufkommen.
Bei der Miete des Pkw entschied sich der Mann jedoch für den so genannten
Unfallersatztarif, der preislich höher liegt als der Normaltarif für Mietwagen,
im Unterschied zu diesem aber weder eine Kaution noch Vorkasse erforderlich
macht. Als die Haftpflichtversicherung ihm lediglich die Kosten für den
Normaltarif ersetzte, klagte der Mann erfolglos.
Der BGH begründete sein Urteil unter anderem mit der
Schadenminderungspflicht des Klägers. Diese besagt, dass jeder, der die Leistung
einer Versicherung in Anspruch nimmt, verpflichtet ist, so zu handeln, dass der
Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Wollte der Kläger nicht in Vorkasse
treten, hätte er die gegnerische Haftpflichtversicherung kontaktieren und zur
Zahlung des Vorschusses auffordern müssen. Hinzu komme, dass der Geschädigte
über die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Tarifen verfügte.
Auch die beklagte Versicherung hatte ihn auf die enormen Preisunterschiede
zwischen den einzelnen Tarifen hingewiesen.
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