Achtung auf Supermarkt-Parkplätzen: Rücksichtnahme ist
oberstes Gebot
Homburg. Auf Supermarkt-Parkplätzen hat das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung im Straßenverkehr oberste
Priorität. Parkplatznutzer tun deshalb gut daran, nicht auf vermeintlichen
Vorfahrtrechten zu beharren. Diese gelten nämlich auf einem Parkplatzgelände
nicht, wie ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 8. November 2002 zeigt
(Aktenzeichen: 4 C 175/02).
Ein Fahrer suchte eine Parklücke, eine Fahrerin verließ gerade
ihren Stellplatz. Beide stießen zusammen. Der klagende Fahrer machte geltend, er
habe die auf dem Parkplatz markierte Haupt-Fahrbahn benutzt, von der die
schmalere Fahrspur zu den Parkboxen abging und habe deswegen Vorfahrt gehabt.
Seine Kontrahentin sei aus einer dieser Spuren gekommen, und das entgegen der
durch Pfeile auf dem Asphalt vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
Das Gericht nahm dem Mann den Wind aus den Segeln: Zum einen
diene die vermeintliche Hauptfahrbahn nicht dem fließenden Verkehr, sondern -
wie alle anderen Spuren - allein der Parkplatzsuche. Deshalb gebe es nicht das
von ihm reklamierte Vorfahrtsrecht. Und die weiße Pfeilmarkierung mach eine
Parkplatz-Fahrspur nicht zur Einbahnstraße, sondern stelle lediglich eine
Empfehlung dar. Mit deren Missachtung habe der Kläger rechnen müssen und mit
Rücksicht auf ausparkende und den Parkplatz verlassenden Verkehrsteilnehmer die
Fahrspur mit steter Bremsbereitschaft befahren müssen. Der Gesamtschaden wurde
deshalb zu jeweils 50 Prozent geteilt.
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