Beschädigung durch
aufgewirbelten Stein
Nürnberg/Berlin (DAV). Auch wenn ein Lkw ein Stein
aufgewirbelt und den Wagen dahinter beschädigt, muss der Fahrer nicht immer
haften. Musste er nicht mit dem Stein rechnen und trifft ihn kein Verstoß gegen
seine Sorgfaltspflicht, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg–Fürth vom 30. März 2017 (AZ: 2
S 2191/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den
vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des
Klägers. Der Kläger nahm den Fahrer/Halter und die Haftpflichtversicherung des
Lkw auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klage ging letztlich ins Leere. Das Landgericht entschied,
dass der Kläger keinen Anspruch hat. Es habe sich hier um ein „unabwendbares
Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung.
Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein
rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem
Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste
der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall
habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt,
auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch
eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn
gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der
Fahrbahn gegeben.
Der Kläger blieb letztlich aber auch nicht auf seinem Schaden
sitzen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Einen Glasschaden trägt die in der
Regel die Teilkaskoversicherung.
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